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ALLGEMEINE EINKAUFS-, VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER P. HENKEL GmbH (Stand 01-2020)

1. Allgemeine Bedingungen

Für alle Einkäufe, Verkäufe und Lieferungen, auch solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Ergänzend gelten, auch für Nichtkaufleute, die gesetzlichen Vorschriften über den Handelskauf. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen im Einzelfalle nicht ausdrücklich widersprechen. Der Käufer kann Vorbehalte gegen die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen nur binnen 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung geltend machen, in keinem Falle jedoch nach Empfang der Ware.

2. Preise, Frachtkosten

Unsere Preise sind freibleibend. Wir sind berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde. Gegenüber Nichtkaufleuten halten wir uns 4 Monate an die Angebotspreise gebunden. Zulässige Preiserhöhungen der Zulieferer berechtigen uns zur Weiterbelastung an den Käufer. Unsere Preise verstehen sich i. d. R. ab Werk oder Lager Kreuztal. Die bestellte Ware wird handelsüblich verpackt; die Verpackungskosten berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Abweichungen von den vorstehenden Preisbestimmungen werden in den jeweils gültigen Rabattlisten bekanntgegeben oder individuell vereinbart.

3. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart. Diese Zahlungsbedingungen gelten unabhängig von dem Eingang der Waren und unbeschadet einer Mängelrüge. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Nichtkaufleute können ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und erfüllungshalber angenommen. Wechsel- bzw. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Bei Lieferung an Kunden, über deren Zahlungsfähigkeit wir nicht genügend unterrichtet sind, behalten wir uns vor, Vorauszahlung oder hinreichende Sicherstellung der Rechnungsbeträge auch nach Vertragsabschluss zu beanspruchen.

4. Rechnungsversand

Der Rechnungsversand kann nach Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene Mail-Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Wunsch kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden.

5. Versand und Gefahrübergang

Der Versand der Ware erfolgt nach unserem Ermessen durch die Deutsche Bundesbahn, eigene LKW oder von uns beauftragte Speditionen, jedoch ohne Verpflichtung für die kostengünstigste Verfrachtung. Die Transportgefahr trägt der Käufer. Etwaige Beschädigungen hat sich der Käufer im eigenen Interesse beim Empfang der Materialien zur Wahrung seiner Schadensersatzansprüche bescheinigen zu lassen. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliches Verlangen des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen. Beanstandungen wegen fehlender Teile können nur bei Empfang der Sendung oder sofort danach uns gegenüber erhoben werden. Werden Waren auf Wunsch des Käufers unmittelbar an Dritte versandt, so hat die Abnahme in unserem Werk zu erfolgen. Will der Käufer die Ware zu diesem Zweck bei uns besichtigen, muss er dies uns rechtzeitig mitteilen. Das Abladen der gelieferten Ware vom Transportmittel erfolgt durch den Käufer. Wartezeiten bei Anlieferung, auch während der ordentlichen Geschäftszeit, gehen stets zu Lasten des Käufers.

6. Maße und Gewichte.

Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Listen und Prospekten sind unverbindlich. Die in Betrieben unserer Art üblichen Toleranzen bezüglich Maßabweichungen behalten wir uns vor. Für die Berechnung der Transportkosten ist bei Ladungen das auf der Versandstation ermittelte bahnamtliche Gewicht maßgebend, wobei die Gewichte der Einzelmengen nur theoretisch ermittelt und im Verhältnis verteilt werden. Bei Lagermengen ist das unter doppelter Prüfung durch vereidigte Wiegemeister ermittelte Werksgewicht maßgebend.

7. Lieferzeiten

Lieferzeitangaben sind stets als annähernd zu betrachten, soweit nicht im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin von uns schriftlich als verbindlich zugesagt wurde. Teillieferungen sind zulässig. Bei Lieferverzug ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die 30 Tage nicht überschreiten soll. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer bezüglich der noch offenstehenden Lieferungen vom Vertrag zurücktreten. Anderweitige Ansprüche, insbesondere ein Ersatz des Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit unsererseits oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. In jedem Fall ist der Schadensersatzanspruch auf den Rechnungswert der Ware begrenzt. Betriebsstörungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Brand, Energiemangel, Maschinenbruch, Streiks, Transportschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Lieferunfähigkeit der Zulieferanten berechtigen uns, die Liefertermine aufzuschieben oder unsere Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben.

8. Eigentumsvorbehalte

Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentümervorbehalt unterliegenden Liefergegenstände („Vorbehaltsware“), insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten sowie den Veranlasser der Zugriffe auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinzuweisen. Sofern die Vorbehaltsware in ein Land verbracht wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, uns eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde weiterhin ermächtigt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Gewährleistung, Mängelrügen

Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der vorerwähnten Ausschlussfrist können Ansprüche wegen Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung von fehlerfreier Ware oder zu kostenloser Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware fehl, so bleibt dem Käufer das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages zu erlangen, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Grundsätzlich sind mehrere Nachbesserungsversuche zulässig, sofern der Käufer nicht geltend macht, dass ihm dies nicht zumutbar ist, oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, auf entgangenen Gewinn oder Ersatz sonstiger Folgeschäden sind ausgeschlossen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung und Behandlung sowie Eingriffe Dritter oder infolge bestimmungsgemäßen Verschleißes entstehen. Auf der Einkaufsseite wird vereinbart, dass bei gekauften Gütern und Dienstleistungen eine zweijährige Gewährleistungsfrist zwischen dem Lieferanten und der einkaufenden P. Henkel GmbH Gültigkeit hat.

10. Haftung, Verjährung

Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, sind Ansprüche auf Vertragsstrafen, Schadensersatz wegen Unmöglichkeit, Verzugs, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung - auch infolge der Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen - soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig vornimmt oder vornehmen lässt, ohne uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, unseren Gewährleistungs­verpflichtungen nachzukommen. Wir haften keinesfalls für Personenschäden, Betriebsstörungen und dergleichen, die mittelbar oder unmittelbar unserem Käufer oder Dritten infolge der Beschaffenheit unserer Lieferung entstehen. Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde den Liefergegenstand für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck, entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien/Bedienungsanweisungen einsetzt. Ansprüche des Kunden bei Mängeln von Liefergegenständen, sowie gesetzliche Rücktrittsrechte, verjähren nach einem Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Schadens- und Aufwendungs­ersatzansprüche aufgrund eines Mangels.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Für alle sich aus dem Vertragsabschluss ergebenden Verpflichtungen gilt der Unternehmenssitz Kreuztal für Vollkaufleute als Erfüllungsort und Siegen als Gerichtsstand. Auch bei Abschlüssen mit ausländischen Käufern ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.